Von <Autorname> · Fachlich geprüft von <Name, Qualifikation> · Zuletzt geprüft: Oktober 2026
Kurz gesagt: Die Mindestanzahl der Verbandkästen richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Verwaltungs- und Handelsbetriebe: bis 50 Beschäftigte ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157, ab 51 ein großer nach DIN 13169. Produktion und vergleichbare Betriebe: bis 20 ein kleiner, ab 21 ein großer. Baustellen: bis 10 ein kleiner, ab 11 ein großer. Zwei kleine dürfen einen großen ersetzen, und der Weg zum nächsten Verbandkasten darf höchstens 100 Meter oder eine Geschosshöhe betragen. Dazu kommen Ersthelfer: bei 2 bis 20 Anwesenden mindestens einer, ab 21 fünf Prozent in Verwaltung und Handel, zehn Prozent in sonstigen Betrieben.
Die drei Pflichten, die zusammengehören
Betriebliche Erste Hilfe besteht nicht nur aus einem Kasten an der Wand. Es sind drei Dinge, und sie werden oft einzeln erledigt und dann vergessen:
- Erste-Hilfe-Material in ausreichender Zahl und am richtigen Ort — ASR A4.3
- Ausgebildete Ersthelfer in ausreichender Zahl, jederzeit verfügbar — § 26 DGUV Vorschrift 1
- Eine Gefährdungsbeurteilung, die prüft, ob die Mindestausstattung für Ihren Betrieb genügt
Der dritte Punkt ist der wichtigste und der am häufigsten übersehene. Die Tabellen unten nennen Mindestanforderungen. Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung kann über die Grundausstattung hinaus ergänzendes Material notwendig sein — bei Arbeiten mit Chemikalien, erhöhter Verletzungsgefahr oder weitläufigem Gelände.
Wie viele Verbandkästen? Die Tabellen
Nach ASR A4.3, Tabellen 1 und 3.
Verwaltungs- und Handelsbetriebe
| Beschäftigte | Kleiner Verbandkasten (DIN 13157) | Großer Verbandkasten (DIN 13169) |
|---|---|---|
| 1–50 | 1 | – |
| 51–300 | – | 1 |
| 301–600 | – | 2 |
| je weitere 300 Beschäftigte | – | +1 |
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe
| Beschäftigte | Kleiner Verbandkasten | Großer Verbandkasten |
|---|---|---|
| 1–20 | 1 | – |
| 21–100 | – | 1 |
| 101–200 | – | 2 |
| je weitere 100 Beschäftigte | – | +1 |
Baustellen
| Beschäftigte | Kleiner Verbandkasten | Großer Verbandkasten |
|---|---|---|
| 1–10 | 1 | – |
| 11–50 | – | 1 |
| 51–100 | – | 2 |
| je weitere 50 Beschäftigte | – | +1 |
Drei Regeln, die in den Tabellen nicht stehen
Zwei kleine ersetzen einen großen. Statt eines großen Verbandkastens dürfen zwei kleine nach DIN 13157 verwendet werden. Praktisch ist das oft die bessere Wahl: zwei Standorte statt einem.
Höchstens 100 Meter oder eine Geschosshöhe. Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie in maximal 100 Metern Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind. Das ist meist der eigentliche Grund, mehr als die Tabellenmenge anzuschaffen. Ein Bürogebäude mit vier Etagen und 40 Beschäftigten braucht nach Tabelle einen kleinen Kasten — nach dieser Regel aber einen pro Etage.
Kfz-Verbandkasten im Außendienst. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für Werkstattwagen und Einsatzfahrzeuge, darf der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet werden. Für den Betriebsstandort selbst genügt er nicht.
Rucksack, Koffer oder Wandkasten?
Die ASR A4.3 formuliert es ausdrücklich offen:
„Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcken, Taschen, Schränken) […] vorzuhalten.“
Sie sind also frei in der Wahl des Behältnisses. Entscheidend ist der normgerechte Inhalt.
| Behältnis | Passt für |
|---|---|
| Wandkasten / Koffer mit Halterung | fester Standort, Büro, Werkstatt, Produktionshalle. Günstigste Lösung, am besten sichtbar |
| Rucksack | weitläufiges Gelände, Baustelle, Außendienst, Kita-Ausflüge, Sportplatz — alles, wo das Material zum Verletzten muss |
| Tasche | Fahrzeuge, Zwischenlösung |
Kennzeichnung: Der Standort muss mit dem Rettungszeichen (weißes Kreuz auf grünem Grund) gut erkennbar gekennzeichnet sein.
Lagerung: Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen — etwa Verunreinigung, Feuchtigkeit oder Hitze — geschützt ist.
Auswahl nach Einsatzzweck: Erste-Hilfe-Rucksack
Wie viele Ersthelfer?
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“:
| Situation | Mindestzahl Ersthelfer |
|---|---|
| 2 bis 20 anwesende Versicherte | 1 |
| mehr als 20, Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 5 % der Anwesenden |
| mehr als 20, sonstige Betriebe | 10 % der Anwesenden |
| Kindertageseinrichtungen | 1 Ersthelfer je Kindergruppe |
| Hochschulen | 10 % der Beschäftigten |
Vier Punkte, an denen es in der Praxis scheitert:
Die Zahl bezieht sich auf Anwesende, nicht auf Beschäftigte. „Jederzeit gewährleistet“ heißt: Urlaub, Krankheit und Schichtdienst sind einzurechnen. Ein Betrieb mit genau der Mindestzahl ist faktisch unterbesetzt, sobald eine Person fehlt.
Verteilung zählt. Ersthelfer sind nach Art der Gefahren, Struktur und Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall einer in der Nähe ist. Vier Ersthelfer, die alle im Erdgeschoss sitzen, erfüllen den Zweck nicht.
Abweichen nach unten ist die Ausnahme. Von der Zahl kann nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden, und nur bei geringem Gefährdungspotenzial und einem Rettungswesen, das über die Mindestmaßnahmen hinausgeht. Die DGUV nennt als Beispiel ein Großraumbüro mit 100 Personen, bei dem von 5 % auf 3 % reduziert werden kann — und weist darauf hin, dass in Produktions- und Handwerksbetrieben generell nicht unter 5 % gegangen werden sollte.
Die Ausbildung bezieht sich auf DIN 13157 und DIN 13169. Die DGUV stellt klar: Gegenstand der Ersthelfer-Ausbildung ist die Verwendung des Materials aus diesen beiden Normen — nicht der Umgang mit medizinischen Geräten oder die Verabreichung von Medikamenten (mit Ausnahme des AED). Das ist ein starkes Argument, bei genau diesen Normen zu bleiben: Ihre Ersthelfer sind auf dieses Material geschult. Spezialausrüstung, die niemand bedienen kann, ist kein Sicherheitsgewinn.
Welche Norm: DIN 13157 oder DIN 13169?
| DIN 13157 | DIN 13169 | |
|---|---|---|
| Umgangssprachlich | kleiner Verbandkasten, „Verbandkasten C“ | großer Verbandkasten, „Verbandkasten E“ |
| Umfang | Grundausstattung | inhaltlich die doppelte DIN 13157 |
| Typisch | Büro, Verwaltung, Schule, Kita, kleine Betriebe | größere Betriebe, höheres Gefährdungspotenzial |
| Ersetzbar | – | durch zwei kleine Verbandkästen |
Aktuelle Ausgabe beachten: Die geltende Fassung der DIN 13157 ist 2021-11. Sie ersetzte die Ausgabe von 2009 und umfasst statt 65 nunmehr 85 Einzelteile. Vorhandenes Material nach DIN 13157:2009 darf weiterhin gekauft, aufbewahrt und eingesetzt werden — Sie müssen nicht umrüsten. Beim Neukauf auf die Angabe „DIN 13157:2021-11″ oder „(2021-11)“ achten.
Über die Norm hinaus: Für Betriebssanitäterinnen und -sanitäter gibt es zusätzlich den Sanitätskoffer nach DIN 13155. Der ist für die Grundausstattung nach ASR A4.3 nicht erforderlich, wird aber relevant, sobald ein Betriebssanitäter erforderlich ist.
Detailvergleich: DIN 13157 und DIN 13169 im Vergleich
Der Punkt, der die laufenden Kosten bestimmt
Hier wird am meisten Geld verschenkt — und es geht nicht um den Anschaffungspreis.
Verbrauchtes Material ist sofort zu ersetzen. Nach jeder Benutzung. Ein Verbandkasten, aus dem jemand drei Pflaster genommen hat, ist nicht mehr normgerecht.
Steriles Material läuft ab. Kompressen, Verbandpäckchen und Wundschnellverbände haben ein Haltbarkeitsdatum, üblicherweise fünf Jahre nach Herstellung. Danach ist die Keimfreiheit nicht mehr gewährleistet und Pflaster verlieren die Klebkraft.
Nachfüllset statt Neukauf. Sie müssen nicht das ganze Behältnis ersetzen — es gibt Nachfüllsets nach DIN 13157 und DIN 13169. Hier unterscheiden sich Hersteller erheblich: Manche geben für ihre Sterilteile eine deutlich längere Verwendbarkeit an als andere. Rechnen Sie deshalb nicht den Kaufpreis, sondern die Kosten über zehn Jahre. Ein günstiges Set, das nach fünf Jahren komplett ersetzt werden muss, ist teurer als ein Markenprodukt mit langlebigen Sterilteilen und verfügbarem Nachfüllset.
Dokumentieren. Eine einfache Prüfliste am Kasten — Datum, Prüfer, Befund — kostet nichts und ist das, was Sie bei einer Begehung vorweisen können.
Nachfüllsets: wann und was ersetzen
Praxisbeispiele
Steuerberatungsbüro, 12 Beschäftigte, eine Etage 1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157). 1 Ersthelfer — praktisch besser 2, wegen Urlaub und Krankheit.
Produktionsbetrieb, 35 Beschäftigte, zwei Hallen 1 großer Verbandkasten (DIN 13169) oder 2 kleine (DIN 13157). Bei zwei Hallen und der 100-Meter-Regel sind 2 kleine die bessere Lösung — je einer pro Halle. Ersthelfer: 10 % von 35, also mindestens 4, verteilt auf beide Hallen.
Bürogebäude, 60 Beschäftigte, vier Etagen Nach Tabelle 1 großer Verbandkasten. Nach der Geschosshöhen-Regel aber mindestens einer pro Etage — praktisch also 4 kleine. Ersthelfer: 5 % von 60, mindestens 3, verteilt über die Etagen.
Baustelle, 25 Beschäftigte 1 großer Verbandkasten. Wegen der Mobilität ist ein Rucksack hier dem Wandkasten vorzuziehen. Ersthelfer: 10 % von 25, mindestens 3.
Kita, 4 Gruppen, 9 Beschäftigte 1 kleiner Verbandkasten plus ein mobiler Rucksack für Ausflüge. Ersthelfer: einer je Kindergruppe, also 4 — hier gilt nicht die Prozentregel.
Erste-Hilfe-Ausstattung für Kita und Schule
Alle Beispiele sind Mindestanforderungen. Die Gefährdungsbeurteilung kann mehr erfordern.
Häufige Fragen
(als FAQPage-Schema auszeichnen)
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht ein Betrieb einen Verbandkasten? Ab dem ersten. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben ist bis 50 Beschäftigte ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 vorzuhalten, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben bis 20 Beschäftigte, auf Baustellen bis 10.
Wie viele Verbandkästen brauche ich bei 35 Beschäftigten in der Produktion? Einen großen Verbandkasten nach DIN 13169 — oder zwei kleine nach DIN 13157 als zulässigen Ersatz. Zusätzlich gilt: höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe bis zum nächsten Kasten, was oft mehr Kästen erfordert als die Tabelle.
Darf ich einen Rucksack statt eines Wandkastens nehmen? Ja. Die ASR A4.3 nennt Rucksäcke, Taschen und Schränke ausdrücklich als geeignete Behältnisse. Entscheidend ist der normgerechte, vollständige und nicht abgelaufene Inhalt sowie die Kennzeichnung mit dem Rettungszeichen.
Wie viele Ersthelfer sind vorgeschrieben? Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens einer. Bei mehr als 20: 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben. In Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe. Die Zahl muss jederzeit gewährleistet sein, also unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und Schichtdienst.
Wie oft muss das Material geprüft werden? Verbrauchtes Material ist sofort zu ersetzen, abgelaufenes ebenfalls. Steriles Material hält üblicherweise fünf Jahre. Eine dokumentierte Prüfung mindestens einmal jährlich ist sinnvoll und bei Begehungen vorzeigbar.
Reicht ein Kfz-Verbandkasten im Betrieb? Am Betriebsstandort nein. Für Tätigkeiten im Außendienst — insbesondere in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen — darf er nach ASR A4.3 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Was passiert bei einer Begehung, wenn die Ausstattung fehlt? Fehlende oder unvollständige Erste-Hilfe-Ausstattung ist ein Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften. Zuständig sind der Unfallversicherungsträger und die Arbeitsschutzbehörde des Landes; möglich sind Anordnungen und Bußgelder. Bei einem Unfall kann zudem die Frage der Organisationspflichten relevant werden. Für Ihren konkreten Fall ist Ihr Unfallversicherungsträger die richtige Auskunftsstelle.
Muss ich die alten Verbandkästen nach DIN 13157:2009 austauschen? Nein. Material nach DIN 13157:2009 darf weiterhin gekauft, aufbewahrt und eingesetzt werden. Prüfen müssen Sie nur Vollständigkeit und Haltbarkeit. Beim Neukauf ist die Ausgabe 2021-11 die aktuelle.
Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst Mindestanforderungen mit Stand Oktober 2026 zusammen und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Fassungen der ASR A4.3, der DGUV Vorschrift 1 und der genannten DIN-Normen sowie das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherungsträger.
Quellen
- ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“, BAuA — Punkt 4, Tabellen 1 und 3
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 26 „Zahl und Ausbildung der Ersthelfer“
- DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, Kapitel 6 und Anhang 1–4
- DIN 13157:2021-11, DIN 13169, DIN 13155, DIN 13164
- Abgerufen am 02.10.2026
